Page 34 - Journal 9 November 2019
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KÖRPER & GESUNDHEIT                   tung, dass dieser Verwirrtheitszustand     Maria Radziwon betonte die Bedeutung
                                      – ein „Delir“ – womöglich einen Schutz-    eines einfühlsamen, empathischen Um-
Rechtlich                             mechanismus darstelle, um der unmit-       ganges mit Betroffenen und deren An-
                                      telbaren Realität zu entfliehen. Vielmehr  gehörigen. „In der Hektik des Kranken-
betrachtet                            schütze die Behandlung des Delirs und      hausalltages fallen manchmal Worte, die
                                      das Rückführen der Wahrnehmung in          auf PatientInnen und deren Familien-
   MMag. Dr. Verena Rastner           die unmittelbare Realität die PatientIn-   mitglieder eine verletzende oder sogar
   Testament zugunsten                nen vor alptraumhaften Geschehnissen,      niederschmetternde Wirkung haben kön-
  ehemaligen Ehegatten/               die so ähnlich womöglich in der Ver-       nen. Solche Situationen sind leider nicht
                                      gangenheit stattgefunden haben. Zahl-      immer vermeidbar. Umso wichtiger ist
      Lebensgefährten                 reiche Fragen, die PatientInnen und ihre   ein Bindeglied außerhalb des Kranken-
                                      Angehörigen im Rahmen der Betreuung        zimmers, das wieder eine Basis für eine
  Der am 1.1.2017 in Kraft getretene  immer wieder stellen, betreffen rechtli-   funktionierende Kommunikation her-
  § 725 ABGB normiert, dass mit       che Aspekte. Mag. Sabrina Allmaier von     stellt“, so Radziwon. Sie erläuterte auch,
  Auflösung der Ehe, der einge-       der Rechtsabteilung des Bezirkskranken-    dass die seelsorgerliche Begleitung ein
  tragenen Partnerschaft oder der     hauses Lienz konnte in ihrem Vortrag die   offenes Angebot sei. „Auch wenn Seelsor-
  Lebensgemeinschaft zu Lebzei-       Unterschiede zwischen Patientenwille       ge im Vertrauen auf Gott passiert, möch-
  ten des Verstorbenen von diesem     und Patientenverfügung herausarbeiten.     te ich auch Menschen erreichen, die sich
  davor errichtete Testamente, so-    Außerdem sprach sie auch die Änderun-      der Kirche nicht verbunden fühlen oder
  weit die den früheren Ehegatten     gen der Handhabung durch das neue Er-      einer anderen Konfession angehören.“
  bzw. Lebensgefährten betreffen,     wachsenenschutzgesetz an. Mit den un-      Für Harald Mori MSc, einen Schüler Vik-
  als aufgehoben gelten, es sei       terschiedlichen Methoden und Therapien     tor Frankls, steht besonders die Sinnfrage
  denn, dass der Verstorbene aus-     der Komplementärmedizin, aber auch         am Ende des Lebens im Mittelpunkt der
  drücklich das Gegenteil ange-       dem vieldiskutierten Thema „Metha-         persönlichen Wahrnehmung, was sich
  ordnet hat.                         don“ beschäftigte sich Dr. Walter Wührer,  auch bei seinem Vortrag deutlich heraus-
  Wenn der Verstorbene will, dass     Facharzt für Allgemeinmedizin aus Salz-    kristallisierte.
  die Verfügung im Testament be-      burg. Im Mittelpunkt seiner Arbeit steht,
  treffend den Lebensgefährten/       wie er informierte, immer die Gesamtheit   Zum Abschluss der Veranstaltung nah-
  Ehegatten trotz Ehescheidung        des Menschen.                              men viele die Möglichkeit zu offenen
  bzw. Aufhebung der Lebensge-                                                   „Kamingesprächen“ wahr, wobei u.a. die
  meinschaft aufrecht bleibt, muss    Die Reihe der vielfältig besetzten Ta-     Vorsorge bzw. die Krankheitsvermeidung
  er dies im Testament anordnen.      gungsbeiträge wurde mit den Vorträgen      durch Veränderungen des Lebensstils
  In einem 2004 errichteten Tes-      von Mag. Maria Radziwon, Krankenhaus-      rege diskutiert wurde. Eine Folgeveran-
  tament hat der Erblasser E sei-     seelsorgerin am BKH Lienz, und Harald      staltung des 2. OnkoUpdates ist bereits
  ne Ehegattin L zur Alleinerbin      Mori MSc, Psychotherapeut und Dipl.        für Anfang Oktober 2020 geplant.
  eingesetzt. Zu Lebzeiten des E      Psychoonkologe aus Wien, abgerundet.
  wurde die Ehe einvernehmlich
  geschieden. Trotz Scheidung
  verstanden sich E und L aber
  bestens und erklärte E mehr-
  mals, auch gegenüber diversen
  Freunden und Bekannten, dass
  L trotz der Ehescheidung seine
  Alleinerbin bleiben solle. Das
  2004 errichtete Testament wurde
  von ihm aber nicht abgeändert.
  Im Hinblick auf § 725 ABGB ge-
  nügte die Erbeinsetzung von L
  im Testament 2004 aber nicht.
  Eine entsprechende „Anord-
  nung“, dass L auch dann noch
  seine Alleinerbin sein solle,
  auch wenn die Ehe geschieden
  wird, hat E im Testament nicht
  getroffen.
  Damit ging L im Verlassen-
  schaftsverfahren „leer“ aus, sie
  erbte nichts.
  Eine regelmäßige Überprüfung
  des errichteten Testaments, auch
  im Hinblick auf das Erbrechts-
  änderungsgesetz ist dringend
  anzuraten.

                                       Foto: © Osttirol Journal

                                      Organisatoren und Referenten der Veranstaltung, die am 18.10.2019 im Grand Hotel in Lienz über
                                      die Bühne ging.

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